Bild vom Logo von Tannenquelle.de

Berliner Weihnachtsbaum Einzelhandel : Jeder von uns angebotene Weihnachtsbaum ist handverlesene erste Wahl.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berliner Tannenquelle GbR

(nachfolgend BTQ genannt 2008 - 2024)

Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn die BTQ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von der BTQ schriftlich anerkannt werden. Telefonische oder mündliche Absprachen von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Angebote sind unverbindlich und hinsichtlich anderweitigen Verkaufs freibleibend, wenn sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von der BTQ schriftlich bestätigt ist. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung behält sich die BTQ das Recht auf Schadenersatzforderungen vor.

Liefertermine

Die Liefertermine der BTQ sind als annähernd zu betrachten. Der vereinbarte Lieferzeitpunkt gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die weder von der BTQ noch von deren Lieferanten zu vertreten sind. Bei einem Lieferverzug ist der Käufer verpflichtet, der BTQ eine angemessene Nachfrist zu setzen. Alle Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der BTQ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Es ist Sache des Käufers, sich durch entsprechende Klauseln gegenüber seinen eigenen Abnehmern gegen solche Fälle abzusichern.

Lieferschwierigkeiten

Betriebsstörungen, Import- und Exportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen und Fälle höherer Gewalt, unter anderem Arbeitskräftemangel, Transportmangel, Feuerschäden, frühzeitiger Kälteeinbruch, ungewöhnlich starke Schnee- oder Regenfälle, Schädlingsbefall, Pflanzenkrankheiten oder sonstige Störungen, die die Gewinnung, die Qualität oder den Transport der Ware wesentlich beeinträchtigt, entbinden die BTQ von der Lieferungsverpflichtung. Wenn Nachlieferungen in angemessener Frist möglich sind, ist die BTQ berechtigt, nachzuliefern.

Schutzvereinbarung

Alle Kulturen oder Anlagen, sowie Lieferanten oder dergleichen, von denen der Käufer durch die BTQ Kenntnis genommen hat, sind laut dieser Vereinbarung für die BTQ geschützt. Sollte der Käufer direkt oder durch eine dritte Person in Kontakt mit den (auch früheren) Lieferanten der BTQ oder dergleichen treten, sind pro Verstoß € 15.000,- sofort fällig.

Liefermenge und Warenqualität

Die Ware wird in handelsüblicher Qualität geliefert. Maß-, Gewichts- und Mengenangaben gelten als ungefähr. Abweichungen bis zu 10% nach oben oder unten sind zulässig. Ist eine Sorte nicht oder ungenügend vorhanden, so behält sich die BTQ das Recht vor, ähnliche Ware unter Berücksichtigung der Preisdifferenz zum Versand zu bringen. Auch Teilmengen müssen angenommen werden. Qualitätsabweichungen der Ware sind möglich. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit der Ware zeigen. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages geleistet. Alle Risiken für Qualitäts- und Mengenveränderungen der Ware gehen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über, und zwar ohne Rücksicht auf die Vereinbarung darüber, welche Partei die Transportkosten trägt. Für Schäden, welche durch falsche Wahl der Transportmittel oder Transportverzögerungen, unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch Frost oder Wärme entstehen, übernimmt die BTQ keine Haftung.

Wird der Mindestbestellwert von 200 € Netto nicht erreicht, behält sich BTQ vor, den Auftrag abzulehnen oder einen Mindermengenzuschlag von mindestens 20 € Netto zu erheben.

Preise

Die Preise der BTQ ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Liefermengen sind bis zum Gegenbeweis die Lieferscheine maßgebend. Die Preise gelten in € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug bei Rechnungsstellung fällig. Sollten sich die Kosten für die Gewinnung und den Transport oder die Wechselkurse gegenüber den kalkulierten Kosten bei Vertragsabschluß um mehr als 10% geändert haben, so ist die BTQ berechtigt, diese Mehrkosten geltend zu machen. Die Preise verstehen sich ab vereinbartem Verlade- bzw. Empfangsort. Bei Verkäufen frei Empfangsort ist der Käufer verpflichtet, zum Lieferzeitpunkt für ein sofortiges und zügiges Entladen (je LKW max. 4 Std.) der Ware zu sorgen. Nebenkosten, wie Wiegegelder, Wartekosten beim Empfänger etc., gehen in allen Fällen zu Lasten des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Als Vertragssicherheit ist eine Anzahlung zu leisten. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist vom Käufer eine Einzugsermächtigung im Lastschriftenverfahren, für die Abbuchung der Rechnungsbeträge nach Warenerhalt, gegenüber der BTQ zu erteilen. Geschieht dieses nicht, gilt Barzahlung bei Warenerhalt. Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Entsteht nach Vertragsabschluß begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers (Scheckprotesterhebung, Konkursanträge, negative Bankauskunft, etc.), so ist die BTQ berechtigt, neben den vereinbarten Vorauszahlungen noch weitere Sicherheitsleistungen zu verlangen, und, im Falle der Ablehnung, die weitere Erfüllung zu verweigern. Auf dem Transportweg befindliche Ware kann zurückgerufen werden. Wird das Zahlungsziel überschritten, bzw. konnte mangels Deckung der Rechnungsbetrag nicht abgebucht werden, so tritt ohne weiteres und ohne weitere Verständigung Verzug ein. Wir behalten uns in diesem Fall die Berechnung der Kosten und Zinsen vor, welche die Banken für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter werden nur dann anerkannt, wenn sich diese Person mit einer schriftlichen Inkassovollmacht der BTQ ausweisen kann. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Rückhaltung des Kaufpreises nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um einen von der BTQ anerkannten Mangel oder um eine unbestrittene Forderung handelt.

Mängelrügen

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, sobald sie abladebereit steht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Mängel müssen, sobald sie beim Entladen sichtbar werden, telefonisch der BTQ mitgeteilt werden. Mängelrügen gelten nur dann, wenn sie binnen 24 Std. nach der Entladung angezeigt und ordnungsgemäß belegt werden. Verstreicht diese Frist, so gilt die Ware hinsichtlich der Art, Größe, Menge und Qualität als genehmigt. Ist eine Reklamation berechtigt und ordnungsgemäß belegt, hat die BTQ das Recht, nach Ihrer Wahl die Mängel wie folgt auszugleichen: a) Beseitigung der festgestellten Mängel, b) Ersatzlieferung zu den ursprünglichen Bedingungen oder c) Preisnachlass auf die Ware. Alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere über den Kaufpreis hinausgehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

Annahmeverweigerung

Verweigert der Käufer die Annahme der gesamten oder ein Teil der Ware, bzw. storniert er seine Bestellung ganz oder teilweise, so entbindet dies den Käufer nicht von seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen. Bestätigt der Käufer nicht innerhalb von 10 Std. nach Aufforderung der BTQ an diesen, seiner Abnahmeverpflichtung nachzukommen, so ist die BTQ berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware ohne Rückfrage auf eigene Rechnung frei zu verwenden. Der Käufer trägt dann die der BTQ entstandenen Kosten und Nebenkosten. Im besten Fall beträgt jedoch der Schadenersatzanspruch ohne jeden Nachweis 30% des Rechnungswertes.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der BTQ. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware bereits be- oder verarbeitet ist. Die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich ist widerruflich gestattet. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert, tritt der Käufer hiermit, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen der BTQ ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen den Unterbestellern bekannt zu geben und der BTQ die zu Geltendmachung ihrer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Ware darf nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das Land Berlin, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, sowie Streitigkeiten jeglicher Art.

Schlussvermerk

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

© 2008 - 2024 Berliner Tannenquelle